Private Versicherungen bei Demenz
Die Versicherbarkeit sowie der Erhalt des Versicherungsschutzes während einer Pflegebedürftigkeit, sowie auch bei Demenz sind möglich, soweit die Versicherungsbedingungen entsprechende Inhalte speziell enthalten oder nicht durch Versicherungsausschlüsse oder Obliegenheiten eingeschränkt werden.
Die Private Unfallversicherung
Es gibt Tarife, wenn auch wenige, die keine Einschränkungen wegen einer Pflegebedürftigkeit bzw. Demenz vorsehen. In der Regel aber gibt es viele Probleme bei der Unfallversicherung, so besteht z.B. eine schleichende Kündigung wegen Versicherungsunfähigkeit, trotz Beitragszahlung. Die überwiegenden Tarife sehen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten vor, die oft eine Versicherungsfalle darstellen können, da selten der Versicherungsnehmer diese kennt und somit laut Vertrag auch erfüllt. Der GDV hat in der Vergangenheit dazu geraten: „das der Versicherte seine bestehende private Unfallversicherungen überprüfen soll und den Versicherer kontaktieren soll, sobald eine Demenz diagnostiziert wird.“ Diese Aussage ist nicht pauschal zu folgen. Denn wenn der Versicherer keine Einschränkungen vorsieht, ihm aber die Erkrankung mitteilt, dann hat der Versicherer nach Kenntnisnahme auch das Recht, zur nächsten Fälligkeit ohne Angaben von Gründen ordentlich den Vertrag zu kündigen. Somit ist gut Gemeintes im Nachhinein sehr negativ, aufgrund des Verlustes des Versicherungsschutzes. Die Aussage gilt nur dann, wenn der Versicherer in den Bedingungen entsprechende Obliegenheiten vorsieht.
Die Gebäude- und Hausratversicherung
Je nach Tarif könnte aufgrund einer Demenzerkrankung auch ein Gefahr-erhöhender Umstand bestehen. Hier ist es lohnenswert immer den Versicherer zu informieren, u.U. könnte ein Prämienaufschlag vereinbart werden. Im schlimmsten Fall wird der Vertrag gekündigt.
Die private Haftpflichtversicherung
Mit der Demenz ändert sich je nach Schweregrad auch die Geschäftsfähigkeit, so dass auch eine Schuldunfähigkeit bzw. Deliktunfähigkeit sich einstellen kann. Die Haftpflichtversicherung leistet nur, wenn der Anspruch berechtigt ist und der Versicherte somit auch selbst zahlen müsste. Ist der Demenzkranke aufgrund seines Handelns „deliktunfähig“, so ist er nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Es wird auch nicht selten die Meinung vertreten, nach dem Motto: „nach mir die Sintflut“. Ist man nicht Schadenersatzpflichtig aufgrund einer Deliktunfähigkeit, muss man auch nichts am Haftpflichtschutz ändern. Diese Haltung wird teilweise auch von größeren sogar gemeinnützigen Stiftungen vertreten. Selbst wenn der Schaden aufgrund einer Deliktunfähigkeit nicht bezahlt werden muss, so hat man dennoch den Stress mit dem Geschädigten. Da jedoch die Großzahl der Versicherer auch die Mitversicherung der Deliktunfähigkeit anbieten, sollte man den Vertrag entsprechend anpassen. In der Regel kostet das nichts mehr. Der Geschädigte kann dann befriedigt werden und es herrscht Frieden.
KFZ-Versicherung
Wer aufgrund von Geistesstörungen einen Unfall verursacht, wird mit keinem Versicherungsschutz rechnen können. Zwar geht der Versicherer u.a. aufgrund des Pflichtversicherungsgesetzes in die Vorleistung, holt sich aber durch den indirekten Weg das Geld wieder vom Versicherten.